§ 151 LFG Haftungshöchstbeträge

Luftfahrtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewichtder höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
    1. 1.Ziffer einsMTOM von weniger als 500 kg 750 000 SZR;
    2. 2.Ziffer 2MTOM von weniger als 1 000 kg 1 500 000 SZR;
    3. 3.Ziffer 3MTOM von weniger als 2 700 kg 3 000 000 SZR;
    4. 4.Ziffer 4MTOM von weniger als 6 000 kg 7 000 000 SZR;
    5. 5.Ziffer 5MTOM von weniger als 12 000 kg 18 000 000 SZR;
    6. 6.Ziffer 6MTOM von weniger als 25 000 kg 80 000 000 SZR;
    7. 7.Ziffer 7MTOM von weniger als 50 000 kg 150 000 000 SZR;
    8. 8.Ziffer 8MTOM von weniger als 200 000 kg 300 000 000 SZR;
    9. 9.Ziffer 9MTOM von weniger als 500 000 kg 500 000 000 SZR;
    10. 10.Ziffer 10MTOM gleich oder über 500 000 kg 700 000 000 SZR.
  2. (2)Absatz 2Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.
  3. (3)Absatz 3Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.Ein Drittel der in den Absatz eins und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

Stand vor dem 30.09.2013

In Kraft vom 01.07.2006 bis 30.09.2013
  1. (1)Absatz einsDer Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewichtder höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen:
    1. 1.Ziffer einsMTOM von weniger als 500 kg 750 000 SZR;
    2. 2.Ziffer 2MTOM von weniger als 1 000 kg 1 500 000 SZR;
    3. 3.Ziffer 3MTOM von weniger als 2 700 kg 3 000 000 SZR;
    4. 4.Ziffer 4MTOM von weniger als 6 000 kg 7 000 000 SZR;
    5. 5.Ziffer 5MTOM von weniger als 12 000 kg 18 000 000 SZR;
    6. 6.Ziffer 6MTOM von weniger als 25 000 kg 80 000 000 SZR;
    7. 7.Ziffer 7MTOM von weniger als 50 000 kg 150 000 000 SZR;
    8. 8.Ziffer 8MTOM von weniger als 200 000 kg 300 000 000 SZR;
    9. 9.Ziffer 9MTOM von weniger als 500 000 kg 500 000 000 SZR;
    10. 10.Ziffer 10MTOM gleich oder über 500 000 kg 700 000 000 SZR.
  2. (2)Absatz 2Für Schäden, die durch einen Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder durch selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät mit einem Gewicht von weniger als 20 kg verursacht werden, haftet der Halter für jeden Unfall bis zu einem Betrag von 500 000 SZR.
  3. (3)Absatz 3Ein Drittel der in den Abs. 1 und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.Ein Drittel der in den Absatz eins und 2 genannten Summe dient dem Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel dem Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
  4. (4)Absatz 4Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts für einen Unfall ist durch die in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im Übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.

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