Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes; | |||||||||
2. | den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
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