§ 4 LEG

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

 

§ 4

 

(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

 

(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

2.

den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (allgemeine Anschlusspflicht);

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

 

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

In Kraft seit 25.03.2009 bis 31.12.9999
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