Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Betrieb eines Übertragungsnetzes ist der Landesregierung vorausgehend anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Anzeige gemäß Abs 1 sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Der Anzeige gemäß Absatz eins, sind die zum Nachweis der Person des Betreibers erforderlichen Unterlagen sowie eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Stromübertragung und ein Plan des vorgesehenen Übertragungsnetzes im Maßstab 1 : 25.000, in dem auch die angrenzenden und zusammenhängenden Verteilernetze und Verbindungsleitungen eingetragen sind, grundsätzlich in elektronischer Form, sonst in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat über Antrag festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt oder nicht. Die Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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