§ 14 LEG

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2006 bis 31.12.9999

Konzessionsbescheid

§ 14

(1) Die Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen. Der Plan des VersorgungsgebietesVerteilungsgebietes (Konzessionsplan) ist Bestandteil der Konzession.

(2) Im Konzessionsbescheid ist eine Frist für die Aufnahme des Betriebes festzulegen, die mindestens sechs Monate betragen muss. Die Frist ist auf Ansuchen, das vor deren Ablauf einzubringen ist, zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der festgelegten Frist entgegenstehen.

(3) Die Konzession ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Versorgung mitVerteilung elektrischer Energie erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen.

Stand vor dem 28.02.2006

In Kraft vom 07.07.1999 bis 28.02.2006

Konzessionsbescheid

§ 14

(1) Die Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 vorliegen. Der Plan des VersorgungsgebietesVerteilungsgebietes (Konzessionsplan) ist Bestandteil der Konzession.

(2) Im Konzessionsbescheid ist eine Frist für die Aufnahme des Betriebes festzulegen, die mindestens sechs Monate betragen muss. Die Frist ist auf Ansuchen, das vor deren Ablauf einzubringen ist, zu verlängern, wenn vom Konzessionsinhaber nicht verschuldete Hindernisse der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der festgelegten Frist entgegenstehen.

(3) Die Konzession ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen an einer geordneten Versorgung mitVerteilung elektrischer Energie erforderlich sind. Erforderlichenfalls ist ebenso sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung elektrischer Energie zusammenhängen.

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