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(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009
(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt.
(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009