§ 47c LBedG Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

LBedG - Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, ist eine Nebengebühr.
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
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