Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) die Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlass eine Pensionsleistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gebührt. Die Rechtsstellung von Vertragsbediensteten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen wurde, bleibt hievon unberührt.
0 Kommentare zu § 49 LBedG