§ 33a LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

a)

der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b)

der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,

c)

die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,

d)

das Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und

e)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

b)

die Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und

c)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4.

Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete

a)

eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder

b)

das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.

(4) Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(5) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
(1) Mit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn

a)

der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,

b)

der Vertragsbedienstete die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,

c)

die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,

d)

das Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und

e)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:

a)

den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,

b)

die Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und

c)

die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4.

Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.

(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete

a)

eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder

b)

das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.

(4) Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(5) Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.

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