§ 33a LBedG Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünfdrei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. a)Litera ader Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünfdrei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete die VoraussetzungVoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG) erfüllt,der Vertragsbedienstete die VoraussetzungVoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 82, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Absatz 8, AlVG) erfüllt,
    3. c)Litera cdie regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
    4. d)Litera ddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. e)Litera ekeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstensAbweichend von Absatz eins, kann eine Altersteilzeit für längstens
    1. a)Litera aviereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
    2. b)Litera bvier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
    3. c)Litera cdreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
    vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Abs. 1 lit. b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Abs. 3 lit. b.vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Absatz eins, Litera b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Absatz 3, Litera b,
  3. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
    2. b)Litera bdie Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
    3. c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4 oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Absatz 4, oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdas Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.
  5. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oderdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach Litera a, erfüllt oder
    3. c)Litera cdas Regelpensionsalter vollendet.
    Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG.
  6. (4)Absatz 4Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 33 Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  7. (5)Absatz 5Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Absatz eins, in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten, der nicht der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen ist, kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünfdrei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. a)Litera ader Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünfdrei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete die VoraussetzungVoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG) erfüllt,der Vertragsbedienstete die VoraussetzungVoraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 82, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Absatz 8, AlVG) erfüllt,
    3. c)Litera cdie regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
    4. d)Litera ddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. e)Litera ekeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstensAbweichend von Absatz eins, kann eine Altersteilzeit für längstens
    1. a)Litera aviereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
    2. b)Litera bvier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
    3. c)Litera cdreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
    vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Abs. 1 lit. b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Abs. 3 lit. b.vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Absatz eins, Litera b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Absatz 3, Litera b,
  3. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
    2. b)Litera bdie Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für den Vertragsbediensteten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten und
    3. c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4 oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Absatz 4, oder die Vereinbarung einer Pensionsteilzeit im Anschluss an die Altersteilzeit.
    Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des § 27 Abs. 4 AlVG ist nicht zulässig.Eine Blockteilzeitvereinbarung im Sinn des Paragraph 27, Absatz 4, AlVG ist nicht zulässig.
  4. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdas Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach Litera a, erfüllt.
  5. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oderdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach Litera a, erfüllt oder
    3. c)Litera cdas Regelpensionsalter vollendet.
    Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.Erfüllt der Vertragsbedienstete die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG.
  6. (4)Absatz 4Die §§ 32 Abs. 3 und 33 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 32, Absatz 3 und 33 Absatz eins und 2 gelten sinngemäß.
  7. (5)Absatz 5Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Abs. 1 in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.Für Vertragsbedienstete, die der Tirol Kliniken GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind, kann eine Altersteilzeitregelung im Sinn des Absatz eins, in einer zwischen der Tirol Kliniken GmbH und deren Zentralbetriebsrat abzuschließenden Betriebsvereinbarung getroffen werden.

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