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(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
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Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(3) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(4)Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
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(5) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(6) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.
(2) Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung
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Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(3) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(4)Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
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(5) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(6) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn der Vertragsbedienstete kraft Bestellung durch den Tiroler Landtag, den Präsidenten des Tiroler Landtages, die Landesregierung, den Landeshauptmann oder den Landesamtsdirektor mit einer Funktion betraut wird, für die eine längere als einjährige Funktionsdauer vorgesehen ist.