§ 82 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein PensionsvorschussRuhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2009

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Landesbeamten des Ruhestandes ein PensionsvorschussRuhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des § 79 des Landesbedienstetengesetzes 2000 finden sinngemäß Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 23/2009

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