(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000
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