Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Landesbeamten wird aufgelöst durch
a)Litera aden Tod,
b)Litera bden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, auf welche die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keine Anwendung findet, bei anderen Dienstposten nur dann, wenn der Landesbeamte nicht gleichzeitig Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,
c)Litera cden Verlust der Angehörigkeit zu einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern der Landesbeamte nicht gleichzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder erwirbt oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder wird,
d)Litera dden Austritt,
e)Litera edie Ausscheidung,
f)Litera fein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis oder durch die Verurteilung im Ruhestand zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen; das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird,
g)Litera gden Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947.den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder Paragraph 3 k, des Verbotsgesetzes 1947.
(2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesbeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(3)Absatz 3Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Landesbeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
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