§ 27 LBed. 1988

Landesbedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenußRuhebezug erworben hat.

(2) Die Entlassung des Landesbeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:

a)

wenn er im Ruhestand wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird; die Entlassung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird;

b)

wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis ergangen ist.

(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 18.02.1998 bis 31.12.2000

(1) Der Landesbeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf RuhegenußRuhebezug erworben hat.

(2) Die Entlassung des Landesbeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:

a)

wenn er im Ruhestand wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird; die Entlassung ist jedoch nicht durchzuführen, wenn das Gericht die Strafe bedingt nachsieht, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird;

b)

wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes Dienststraferkenntnis ergangen ist.

(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam, die Entlassung tritt mit der Rechtswirksamkeit des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses ein.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 25/1998, 49/2000

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