(1) Der Landesbeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, den der Landesbeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt. Dies gilt auch, wenn der Landesbeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/2000
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