(1) Der Landesbeamte ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
a) | er dauernd dienstunfähig ist, | |||||||||
b) | er infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Dienst abwesend und dienstunfähig ist, oder wenn | |||||||||
c) | die letzten beiden Dienstbeurteilungen, die mindestens ein Jahr auseinander liegen, auf „nicht genügend“ lauten. |
(2) Eine innerhalb der einjährigen Abwesenheit vom Dienst gemäß Abs. 1 lit. b liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorangegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(3) Aus wichtigen dienstlichen Interessen kann der Landesbeamte in den Ruhestand versetzt werden, wenn er älter als 62 Lebensjahre ist und schon Anspruch auf einen Ruhebezug in der Höhe von 76,2 v.H. der Ruhebezugberechnungsgrundlage hat.
(4) Wenn die Versetzung des Landesbeamten in den Ruhestand in Aussicht genommen wird, so ist er hievon unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mit dem Bemerken zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen etwaige Einwendungen vorzubringen.
(5) Die Versetzung eines Landesbeamten in den Ruhestand ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen, wenn in einem Dienststraferkenntnis auf seine Versetzung in den dauernden Ruhestand erkannt worden ist. Eine Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des in der Entscheidung festgesetzten späteren Monats wirksam.
(6) Der Landesbeamte des Ruhestandes kann wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. In diesem Fall ist die im Ruhestand zugebrachte Zeit für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1991, 49/1995, 49/2000, 21/2002, 23/2009, 44/2013
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