§ 17 LBed. 1988

LBed. 1988 - Landesbedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:

a)

auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;

b)

auf Verlangen des Landesbeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;

c)

wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat, sonst, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.

(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung. Diese ist vom vorgesetzten Dienststellenleiter, beim Amt der Landesregierung vom vorgesetzten Abteilungsvorstand und hinsichtlich der Dienststellenleiter und Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung vom Landesamtsdirektor zu verfassen. Sie hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.

(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen des Landesbeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Landesbeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Landesbeamten Bedacht zu nehmen.

(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Landesbeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.

(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Landesbedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.

(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:

a)

„ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;

b)

„sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;

c)

„gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;

d)

„genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;

e)

„nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

(8) Ist gegen den Landesbeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist mit der Dienstbeurteilung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zuzuwarten.

(9) Der Landesbeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1998

In Kraft seit 18.02.1998 bis 31.12.9999
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