Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.Ziffer eins28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;
2.Ziffer 233 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1.Ziffer einseines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß § 18 Abs. 3 und 4 oder § 20, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 96a, 96b oder 96c,eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 20,, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraphen 96 a,, 96b oder 96c,
2.Ziffer 2einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
3.Ziffer 3einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
(4)Absatz 4Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz 2 und 3 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5)Absatz 5Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6)Absatz 6Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen, das um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen ist.Unter Dienstalter im Sinne der Absatz eins bis 5 ist das Besoldungsdienstalter zu verstehen, das um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen ist.
(7)Absatz 7Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.Ist dem Dienstverhältnis ein Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land unmittelbar vorangegangen, ist bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes und der Anwendung des Absatz 2, so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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