(1) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 81 und 88 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt, | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte | |||||||||
a) | eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 24 Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, oder | |||||||||
b) | eine Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | eine Teilbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG | |||||||||
in Anspruch nimmt. | ||||||||||
Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. |
(3) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk-(Arbeits-)Tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk-(Arbeits-)Tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
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