Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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