Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 76 LBDG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 76 LBDG 1997