(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. | eine Dienstkleidung zu tragen oder | |||||||||
2. | sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen. |
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:
1. | ein fälschungssicheres Lichtbild, | |||||||||
2. | die Bezeichnung der Dienststelle, | |||||||||
3. | die Personalnummer, | |||||||||
4. | die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion), | |||||||||
5. | den Vor- und Familiennamen, | |||||||||
6. | einen allfälligen akademischen Grad, | |||||||||
7. | den Amtstitel, | |||||||||
8. | das Geburtsdatum, | |||||||||
9. | die Unterschrift. |
(3) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln,
1. | in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, | |||||||||
a) | die Dienstkleidung zu tragen oder | |||||||||
b) | sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, | |||||||||
2. | bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf. |
(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
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