(1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. | Einsprüche gegen Disziplinarverfügungen und Vorstellungen gegen Dienstrechtsmandate, | |||||||||
2. | Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, | |||||||||
3. | Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht und | |||||||||
4. | Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof sowie Revisionen und Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof. |
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