§ 74 LBDG 1997

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst verpflichtet,

1.

eine Dienstkleidung zu tragen oder

2.

sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:

1.

ein fälschungssicheres Lichtbild,

2.

die Bezeichnung der Dienststelle,

3.

die Personalnummer,

4.

die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5.

den Vor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen,

6.

einen allfälligen akademischen Grad,

7.

den Amtstitel,

8.

das Geburtsdatum,

9.

die Unterschrift.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln,

1.

in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

a)

die Dienstkleidung zu tragen oder

b)

sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,

2.

bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2011 bis 24.05.2018

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienst verpflichtet,

1.

eine Dienstkleidung zu tragen oder

2.

sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:

1.

ein fälschungssicheres Lichtbild,

2.

die Bezeichnung der Dienststelle,

3.

die Personalnummer,

4.

die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),

5.

den Vor- und den Familien- oder NachnamenFamiliennamen,

6.

einen allfälligen akademischen Grad,

7.

den Amtstitel,

8.

das Geburtsdatum,

9.

die Unterschrift.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln,

1.

in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,

a)

die Dienstkleidung zu tragen oder

b)

sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,

2.

bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf.

(4) Die Beamtin oder der Beamte hat ihr oder ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

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