(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. | die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. | |||||||||
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. |
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1. | eines Dienstverhältnisses nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, oder | |||||||||
2. | einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 10 Abs. 3 LBBG 2001 | |||||||||
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 1 angeführte Frist von vier Jahren wirksam. |
(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
1. | auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt wurde oder | |||||||||
2. | in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde, | |||||||||
kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden. |
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. | die Schuld des Beamten gering ist, | |||||||||
2. | die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und | |||||||||
3. | keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
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