Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zu MitgliedernDie Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Unabhängigen Verwaltungssenates können nur Personen ernannt werden, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) MitgliederLandes im Sinne der Bundesregierung oder einer Landesregierungfür Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes sowie Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehörendisziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
(1) Zu MitgliedernDie Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Unabhängigen Verwaltungssenates können nur Personen ernannt werden, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) MitgliederLandes im Sinne der Bundesregierung oder einer Landesregierungfür Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes sowie Mitglieder der Volksanwaltschaft dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehörendisziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.