§ 10 LBDG 1997 Personalverzeichnis

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst ist.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 46/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder - sofern dies in Betracht kommt - die Dienstklasse, der der Beamte angehört,

6.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7.

Dienststelle des Beamten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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