§ 11 LBDG 1997 Provisorisches Dienstverhältnis

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ........................ 1 Kalendermonat,nach Ablauf der Probezeit ............................................................................................ 2 Kalendermonate,und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres ............................................................ 3 Kalendermonate.Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  3. (3)Absatz 3Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
  4. (4)Absatz 4Kündigungsgründe sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsNichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
    2. 2.Ziffer 2Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    3. 3.Ziffer 3unbefriedigender Arbeitserfolg,
    4. 4.Ziffer 4pflichtwidriges Verhalten,
    5. 5.Ziffer 5Bedarfsmangel.
  5. (5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung
    1. 1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 37a,einer Telearbeit nach Paragraph 37 a,,
    2. 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 62,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 62,,
    3. 3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 64a,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 64 a,,
    4. 4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 70,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 70,,
    5. 5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 95a,eines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 95 a,,
    6. 6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 96 odereiner Pflegefreistellung nach Paragraph 96, oder
    7. 7.Ziffer 7einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 96ceiner Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach Paragraph 96 c,
    gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a,
  6. (6)Absatz 6Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  7. (7)Absatz 7Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 6a gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht aufgrund eines in Absatz 5, Ziffer 4 bis 7 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 6 a, gekündigt worden zu sein, trägt der Dienstgeber die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist.
In Kraft seit 01.06.2024 bis 31.12.9999
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