§ 7 LBDG 1997 Begründung des Dienstverhältnisses

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Landesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 6 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 6) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 LBDG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 LBDG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 LBDG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 LBDG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 LBDG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6a LBDG 1997
§ 8 LBDG 1997