(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3) Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
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