§ 10 LBDG 1997 Personalverzeichnis

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 46/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder - sofern dies in Betracht kommt - die Dienstklasse, der der Beamte angehört,

6.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7.

Dienststelle des Beamten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Dienstbehörde hat über alle Beamtinnen und Beamten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches mit dem Personalverzeichnis für Vertragsbedienstete zusammengefasst und den Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist.

(2) Die Beamten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

1.

Name und Geburtsdatum,

2.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 46/2015)

3.

Dienstantrittstag,

4.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten,

5.

Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Verwendungsgruppe oder - sofern dies in Betracht kommt - die Dienstklasse, der der Beamte angehört,

6.

Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage,

7.

Dienststelle des Beamten.

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