§ 45 LB-GG § 45

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Soweit nicht anderes bestimmt wird, ist die Landesregierung Dienstbehörde und Vertreterin des Dienstgebers im Sinn dieses Gesetzes. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der SALK ist in dem sich aus § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes ergebenden Ausmaß Dienstbehörde und Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers für alle in der SALK beschäftigten Bediensteten.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 LB-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 LB-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 LB-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 LB-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 LB-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 LB-GG
§ 46 LB-GG