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Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und
Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und