§ 43b LB-GG (weggefallen)

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022§ 43b LB-GG idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhenseit 31.12.2023 weggefallen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022§ 43b LB-GG idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhenseit 31.12.2023 weggefallen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

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