§ 43b LB-GG

Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. (1)Absatz einsBediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind undBediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022,, beschäftigt sind und
    1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 128/2022, oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2022,, oder
    2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,,
    angehören, wird bei Vollbeschäftigung für das Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.580,00 € gewährt, soweit die Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Jahr mindestens 30 Tage beträgt. Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß zum Stichtag 1. Dezember 2022. Fallen in das Jahr 2022 Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz, gebührt die Einmalzahlung, soweit der Bedienstete in diesem Jahr zumindest an 30 Tagen Dienst versehen hat. In diesem Fall gebührt die Entgelterhöhung in dem Ausmaß des zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaßes.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der in Abs 1 genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der in Absatz eins, genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.
  3. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  4. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.2023

Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. (1)Absatz einsBediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022, beschäftigt sind undBediensteten, die am 1. Dezember 2022 in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022,, beschäftigt sind und
    1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 128/2022, oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2022,, oder
    2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,,
    angehören, wird bei Vollbeschäftigung für das Jahr 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.580,00 € gewährt, soweit die Dauer des Dienstverhältnisses in diesem Jahr mindestens 30 Tage beträgt. Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß zum Stichtag 1. Dezember 2022. Fallen in das Jahr 2022 Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz, gebührt die Einmalzahlung, soweit der Bedienstete in diesem Jahr zumindest an 30 Tagen Dienst versehen hat. In diesem Fall gebührt die Entgelterhöhung in dem Ausmaß des zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaßes.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der in Abs 1 genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.Die Landesregierung ist ermächtigt, das Monatseinkommen der in Absatz eins, genannten Bediensteten durch Verordnung befristet für das Jahr 2023 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung, ausgedrückt in einem Geldbetrag, festzulegen.
  3. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  4. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr 76/2006, angehöreneinem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

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