§ 48 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 12 Abs 1, 15 Abs 7, 35 Abs 2, 44 Abs 3 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins,, 15 Absatz 7,, 35 Absatz 2,, 44 Absatz 3 und 45 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 3, 9 Abs 2, 8 und 9, 13 Abs 1, 35 Abs 2 und 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 3,, 9 Absatz 2,, 8 und 9, 13 Absatz eins,, 35 Absatz 2 und 46 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 11 Abs 1, 27 Abs 1 und 34a mit dem 1. Jänner 2016. die Paragraphen 11, Absatz eins,, 27 Absatz eins und 34a mit dem 1. Jänner 2016.
  3. (3)Absatz 3§ 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Z 3 außer Kraft. Paragraph 45, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 46, Ziffer 3, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 38, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 20 Abs 3 und 3a, 22 Abs 1a, 28 Abs 1 und 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 30 Abs 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Bedienstete Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 27 Abs 1a L-VBG oder § 14 Abs 1a L-BG (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.Die Paragraphen 20, Absatz 3 und 3a, 22 Absatz eins a,, 28 Absatz eins und 30 Absatz 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 30, Absatz 2 und 5a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, findet auch auf alle Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Bedienstete Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 27, Absatz eins a, L-VBG oder Paragraph 14, Absatz eins a, L-BG (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 9 Abs 10 und 11 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 10 und 11 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die den § 10, § 34b und § 38a betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs 3, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 und 5 bis 6, § 10, § 12 Abs 3a und 5, § 14, § 27 Abs 1 Z6b und Abs 2 bis 3, § 30 Abs 2a und Abs 4, § 34b, § 38 und § 41 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 5 in der Fassung dieses Gesetzes bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die nach dessen Inkrafttreten eingegangen werden. § 38a ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden.Die den Paragraph 10,, Paragraph 34 b und Paragraph 38 a, betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 5 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 3 a und 5, Paragraph 14,, Paragraph 27, Absatz eins, Z6b und Absatz 2 bis 3, Paragraph 30, Absatz 2 a und Absatz 4,, Paragraph 34 b,, Paragraph 38 und Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 12, Absatz 5, in der Fassung dieses Gesetzes bezieht sich nur auf Dienstverhältnisse, die nach dessen Inkrafttreten eingegangen werden. Paragraph 38 a, ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden.
  8. (8)Absatz 8Die den § 35 und die Anlage 1 betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie § 3, § 5 Abs 1 und 2, § 6, § 7 Abs 3 und 5, § 8 Abs 2, § 9 Abs 3 Z 2 und Abs 4, § 11 Abs 1 und 2, § 15 Abs 1 und 8, § 27 Abs 1 Z 7, die Überschrift des § 35 und dessen Abs 2, § 44 Abs 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in der Anlage 1 neu festgelegten Einkommensansätze können gemäß § 41 dieses Gesetzes mit Wirkung frühestens ab dem 1. Jänner 2021 erhöht werden. Die den Paragraph 35 und die Anlage 1 betreffenden Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3 und 5, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 15, Absatz eins und 8, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7,, die Überschrift des Paragraph 35 und dessen Absatz 2,, Paragraph 44, Absatz 3 und die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die in der Anlage 1 neu festgelegten Einkommensansätze können gemäß Paragraph 41, dieses Gesetzes mit Wirkung frühestens ab dem 1. Jänner 2021 erhöht werden.
  9. (8a)Absatz 8 a§ 9 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 1. August 2020 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, tritt mit 1. August 2020 in Kraft.
  10. (9)Absatz 9Bedienstete der Modellfunktionen Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, können innerhalb von 3 Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes den Antrag stellen, jener Modellstelle des Verwaltungsbereichs zugeordnet zu bleiben, der sie am 1. Jänner 2021 zugeordnet waren. Maßgeblich dafür ist der Einreihungsplan für den Verwaltungsbereich, der am 31. Dezember 2020 in Geltung gestanden ist. Der Verbleib auf der bisherigen Modellstelle wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung (rückwirkend) mit dem 1. Jänner 2021 wirksam.Bedienstete der Modellfunktionen Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen und den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, können innerhalb von 3 Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes den Antrag stellen, jener Modellstelle des Verwaltungsbereichs zugeordnet zu bleiben, der sie am 1. Jänner 2021 zugeordnet waren. Maßgeblich dafür ist der Einreihungsplan für den Verwaltungsbereich, der am 31. Dezember 2020 in Geltung gestanden ist. Der Verbleib auf der bisherigen Modellstelle wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung (rückwirkend) mit dem 1. Jänner 2021 wirksam.
  11. (10)Absatz 10§ 27 Abs 5 letzter Satz tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 36 Abs 9 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 27, Absatz 5, letzter Satz tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 36, Absatz 9, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  12. (11)Absatz 11§ 9 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  13. (12)Absatz 12In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs 2a, Abs 3, Abs 8 und Abs 8a, § 10 Abs 1a und 3, § 12 Abs 3 Z 3, § 15 Abs 1 und 9, § 21 Abs 1, 3 und 7, § 29 Abs 1 und Abs 1a, § 38 sowie § 46 und die Anlage 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 9, Absatz 2 a,, Absatz 3,, Absatz 8 und Absatz 8 a,, Paragraph 10, Absatz eins a und 3, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 9, Paragraph 21, Absatz eins,, 3 und 7, Paragraph 29, Absatz eins und Absatz eins a,, Paragraph 38, sowie Paragraph 46 und die Anlage 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2§ 12 Abs 1 Z 2 mit 1. Jänner 2021;Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, mit 1. Jänner 2021;
    3. 3.Ziffer 3§ 36 mit 1. Juli 2021.Paragraph 36, mit 1. Juli 2021.
  14. (13)Absatz 13Auf Bedienstete, die bis zu dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum von ihrem Optionsrecht nach § 44 Gebrauch gemacht haben, findet § 9 Abs 8 in der Fassung vor der mit dem Gesetz LGBl Nr 54/2021 bewirkten Änderung weiterhin Anwendung. Bediensteten, zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt abweichend von § 15 Abs 9 die Wahrungszulage für die Dauer von drei Jahren.Auf Bedienstete, die bis zu dem im Absatz 12, Ziffer eins, festgelegten Datum von ihrem Optionsrecht nach Paragraph 44, Gebrauch gemacht haben, findet Paragraph 9, Absatz 8, in der Fassung vor der mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, bewirkten Änderung weiterhin Anwendung. Bediensteten, zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem im Absatz 12, Ziffer eins, festgelegten Datum in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt abweichend von Paragraph 15, Absatz 9, die Wahrungszulage für die Dauer von drei Jahren.
  15. (14)Absatz 14In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 36 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 undParagraph 36, Absatz 4 a, mit 26. Oktober 2021 und
    2. 2.Ziffer 2§ 36 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.Paragraph 36, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.
  16. (15)Absatz 15Die §§ 15 Abs 1 und 10, 21 Abs 1, 3 und 7 und (§) 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Pflege-Umschulungszulage gebührt nur Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach diesem Datum begründet worden ist.Die Paragraphen 15, Absatz eins und 10, 21 Absatz eins,, 3 und 7 und (§) 46 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Pflege-Umschulungszulage gebührt nur Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach diesem Datum begründet worden ist.
  17. (16)Absatz 16In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 3, 13 Abs 1, 34a und 43a sowie die Aufhebung des § 18 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5, Absatz 3,, 13 Absatz eins,, 34a und 43a sowie die Aufhebung des Paragraph 18, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2§ 19 Abs 5 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 19, Absatz 5, mit 1. Jänner 2023.
  18. (17)Absatz 17Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 43b Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 43 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 43 b, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  19. (18)Absatz 18Die §§ 11 Abs 1, 15 Abs 8, 35 Abs 1 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.Die Paragraphen 11, Absatz eins,, 15 Absatz 8,, 35 Absatz eins, sowie die Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
  20. (19)Absatz 19Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 43b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 43 b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
In Kraft seit 21.12.2023 bis 08.02.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 LB-GG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 LB-GG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 LB-GG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 LB-GG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 LB-GG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LB-GG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 LB-GG
Anl. 1 LB-GG