(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h zu erstatten. Zur Antragstellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt. Die Gutachten sind im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende zu den Sitzungen Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien mit beratender Stimme beizuziehen.
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