Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Aufgaben
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h zu erstatten. Zur Antragstellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt. Die Gutachten sind im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende zu den Sitzungen Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien mit beratender Stimme beizuziehen.
Aufgaben
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h zu erstatten. Zur Antragstellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt. Die Gutachten sind im BotenBote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende zu den Sitzungen Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien mit beratender Stimme beizuziehen.