§ 316 LAO 2000

LAO 2000 - Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 316

Gleichbehandlungskommission

 

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer;

c)

zwei Vertreter der Landarbeiterkammer;

d)

ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das Ersatzmitglied vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser einen Beamten des Amtes der Landesregierung als Ersatzmitglied (Stellvertreter) zu bestellen. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.

(5) Auf die Mitglieder sind die allgemeinen Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(7) Ein Mitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht.

Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß.

(8) Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.

(9) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.

In Kraft seit 17.05.2000 bis 31.12.9999
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