Die §§ 15 Abs. 2, 15a und 15b sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.
(1) Auf dem Gebiet des Lehrlingswesens ist die Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich berufen:
a) | zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und zur Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist; | |||||||||
b) | zur Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen; | |||||||||
c) | zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen; | |||||||||
d) | zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse; | |||||||||
e) | zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung; | |||||||||
f) | zur Führung der Lehrlingsstammrollen; | |||||||||
g) | zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel; | |||||||||
h) | zur Erlassung der Behaltepflicht oder zur Erteilung der Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht nach § 165 Abs. 8. |
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer einzurichten. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, dem der Präsident der Landwirtschaftskammer als Vorsitzender und je drei von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer zu entsendende Vertreter als Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei der Entsendung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verschiedenen Ausbildungszweige in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung vertreten sind. Den Sitzungen des Ausschusses ist ein von der Landesregierung zu entsendender, mit den Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Berufsausbildungswesens vertrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
(3) Die Funktionsdauer der Mitglieder des Ausschusses richtet sich nach der Funktionsdauer der Organe der Landwirtschaftskammer; sie bleiben jedoch bis zur Entsendung neuer Mitglieder durch die neu gewählten Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer im Amt.
(4) Der Ausschuss ist vom Präsidenten der Landwirtschaftskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus den Reihen der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. An der Abstimmung können jeweils nur gleich viel Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer teilnehmen.
(6) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Arbeitsjahr einen Berufsausbildungsplan und für das abgelaufene Arbeitsjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Berufsausbildungsplan und Tätigkeitsbericht sind unverzüglich nach ihrer Erstellung der Landesregierung vorzulegen. Das Arbeitsjahr beginnt jeweils am 1. September und endet jeweils am 31. August.
(7) Die Landesregierung ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Sie hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.
(8) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die von ihr zu erlassenden Verordnungen der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verordnungen sind im amtlichen Kundmachungsorgan der Landwirtschaftskammer und im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Für das Bundesland Tirol ist eine Einigungskommission am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land einzurichten.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land bestellt. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer von der Landesregierung je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer auf die Dauer von drei Jahren zu berufen.
(3) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder der Landarbeiterkammer können für die Behandlung von Entscheidungsfällen der Einigungskommission in abgelegenen Bezirken je zwei Vertreter aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und ihre Ersatzmitglieder bestellt werden, mit der Wirkung, dass diese zur Entscheidung über Streitfälle für den Bezirk, für den sie bestellt sind, heranzuziehen sind.
(4) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten der Einigungskommission übertragen wird, hat diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
Obereinigungskommission
Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören an:
a) | das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender; | |||||||||
b) | zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer; | |||||||||
c) | zwei Vertreter der Landarbeiterkammer; | |||||||||
d) | ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung. |
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt worden sind.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis d ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das Ersatzmitglied vertreten. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat dieser einen Beamten des Amtes der Landesregierung als Ersatzmitglied (Stellvertreter) zu bestellen. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen sind auch auf die Ersatzmitglieder anzuwenden.
(5) Auf die Mitglieder sind die allgemeinen Bestimmungen über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(7) Ein Mitglied scheidet aus durch
a) | Tod, | |||||||||
b) | Widerruf der Bestellung, | |||||||||
c) | Verzicht. | |||||||||
Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß. |
(8) Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.
(9) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
Geschäftsführung
(1) Die Einberufung der Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen. Er hat einer Sitzung Sachverständige beizuziehen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies schriftlich beantragen. § 316 Abs. 5 und 8 gilt für Sachverständige sinngemäß.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:
a) | den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung, | |||||||||
b) | die Namen der anwesenden Mitglieder, | |||||||||
c) | die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses. | |||||||||
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. |
(5) Die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 63 bis 64h zu erstatten. Zur Antragstellung sind die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt. Die Gutachten sind im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(3) Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten. In diesen Fällen hat der Vorsitzende zu den Sitzungen Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien mit beratender Stimme beizuziehen.
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Zur Antragstellung sind Dienstnehmer, Dienstgeber, ein Betriebsrat sowie die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt.
(2) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Beseitigung der Diskriminierung mit der Aufforderung zu übersenden, die Diskriminierung zu beenden.
(3) Der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person seines (ihres) Vertrauens, insbesondere durch einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin einen Vertreter oder eine Vertreterin einer von ihm (ihr) namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen und den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(4) Kommt der Dienstgeber der Aufforderung nach Abs. 2 nicht innerhalb eines Monats nach, so können die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Im Fall einer Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts verlängert sich die Frist bis zum Ende des Entgeltzeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallsfristen wird bis zum Ende eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes gehemmt.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile des Arbeits- und Sozialgerichtes, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(6) Der Dienstnehmer kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder Umschulung statt mit einem Antrag an die Gleichbehandlungskommission mit einer Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Wurde eine solche Verletzung durch das Gericht festgestellt, so ist der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin auf Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder Umschulung einzubeziehen.
(7) Vermutet die Gleichbehandlungskommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie den Dienstgeber schriftlich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit beurteilt werden kann, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(8) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und deren Stellvertreterin auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin müssen Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung sein.
(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin scheiden aus ihrem Amt durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder ihre Stellvertreterin ihre Eigenschaft als Bedienstete des Amtes der Tiroler Landesregierung verliert oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen oder ihre Stellvertreterin vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer eine neue Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bzw. eine neue Stellvertreterin zu bestellen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wird im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin vertreten.
(3) Der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen obliegt die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne der §§ 63 bis 64h diskriminiert fühlen.
(4) Die Gleichbehandlungskommission hat von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, wenn die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermutet und der Gleichbehandlungskommission die Gründe für diese Vermutung glaubhaft macht.
(5) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen. Sie kann von der Gleichbehandlungskommission mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt werden, wobei sie den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist befugt, betriebliche Räume zu betreten, in die Unterlagen der Betriebe Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen, wenn sie dazu von der Gleichbehandlungskommission beauftragt wurde. Ein solcher Auftrag darf nur erteilt werden, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung von Ermittlungen unbedingt erforderlich ist. Die Dienstgeber haben das Betreten der Räume, die Einsicht in die Unterlagen und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen im Rahmen der der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingeräumten Befugnis zu dulden.
(6) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen kann, wenn dies erforderlich ist, aufgrund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte von den Dienstgebern, den Betriebsräten und den Dienstnehmern der betroffenen Betriebe einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen obliegt schließlich die Durchführung von unabhängigen Untersuchungen und die Erstattung unabhängiger Berichte und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
(7a) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen hat sich in ihrem Wirkungsbereich weiters hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechtes oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt oder sonst in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind. Insbesondere kann sie Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.
(8) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen kann, soweit dem Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen, mit Einrichtungen der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.
(9) Die Kanzleiarbeiten der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(10) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Dienstnehmern gewünscht wurde.
(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in denen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag einer der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichter zu erfolgen, die in Tirol bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), der die Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
Beisitzer
(1) Die Landesregierung hat aufgrund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Gesetz vom 15. März 2000 über das Arbeitsrecht in der Land- und
Forstwirtschaft (Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000)
LGBl. Nr. 27/2000
Änderung
STF: LGBl. Nr. 27/2000 - Landtagsmaterialien: 90/00
LGBl. Nr. 23/2001 - Landtagsmaterialien: 475/00
LGBl. Nr. 42/2002 - Landtagsmaterialien: 4/02
LGBl. Nr. 28/2003 - Landtagsmaterialien: 479/02
LGBl. Nr. 61/2005 - Landtagsmaterialien: 154/05
LGBl. Nr. 1/2007 - Landtagsmaterialien: 353/06
LGBl. Nr. 75/2007 - Landtagsmaterialien: 315/07
LGBl. Nr. 21/2008 - Landtagsmaterialien: 484/07
LGBl. Nr. 49/2008 - Landtagsmaterialien: 155/08
LGBl. Nr. 38/2009 - Landtagsmaterialien: 96/09
LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11
LGBl. Nr. 77/2011 - Landtagsmaterialien: 242/11
LGBl. Nr. 92/2012 - Landtagsmaterialien: 239/12
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 12/2013 - Landtagsmaterialien: 669/12
LGBl. Nr. 39/2013 - Landtagsmaterialien: 122/13
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 52/2014 - Landtagsmaterialien: 39/14
LGBl. Nr. 106/2015 - Landtagsmaterialien: 344/15
LGBl. Nr. 89/2016 - Landtagsmaterialien: 313/16
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
LGBl. Nr. 58/2017 - Landtagsmaterialien: 145/17
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: