Obereinigungskommission
Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.
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