§ 314 LAO 2000

LAO 2000 - Landarbeitsordnung 2000 - LAO 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 314

Obereinigungskommission

 

Beim Amt der Landesregierung ist eine Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen des § 312 Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 17.05.2000 bis 31.12.9999
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