(1) Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Zur Antragstellung sind Dienstnehmer, Dienstgeber, ein Betriebsrat sowie die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer befugt.
(2) Ist die Gleichbehandlungskommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Beseitigung der Diskriminierung mit der Aufforderung zu übersenden, die Diskriminierung zu beenden.
(3) Der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person seines (ihres) Vertrauens, insbesondere durch einen Vertreter oder eine Vertreterin einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin einen Vertreter oder eine Vertreterin einer von ihm (ihr) namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen und den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(4) Kommt der Dienstgeber der Aufforderung nach Abs. 2 nicht innerhalb eines Monats nach, so können die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen beim Arbeits- und Sozialgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Im Fall einer Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts verlängert sich die Frist bis zum Ende des Entgeltzeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallsfristen wird bis zum Ende eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes gehemmt.
(5) Die Gleichbehandlungskommission hat rechtskräftige Urteile des Arbeits- und Sozialgerichtes, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(6) Der Dienstnehmer kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder Umschulung statt mit einem Antrag an die Gleichbehandlungskommission mit einer Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht geltend machen. Wurde eine solche Verletzung durch das Gericht festgestellt, so ist der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin auf Verlangen in die entsprechenden Maßnahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder Umschulung einzubeziehen.
(7) Vermutet die Gleichbehandlungskommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie den Dienstgeber schriftlich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit beurteilt werden kann, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(8) Die Dienstgeber und alle Dienstnehmer der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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