§ 7 L-VerlautG § 7

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl);

3.

(Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.

Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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