§ 5 L-VerlautG § 5

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand im Landesgesetzblatt verlautbart werden können (zB Önormen), kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Auflage bei Amtsstellen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) treten. Darauf ist in der Verordnung oder Kundmachung, bei Staatsverträgen oder Vereinbarungen in einem gesonderten Hinweis im Landesgesetzblatt unter näherer Bezeichnung der Amtsstellen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Die Auflage hat für die Dauer der Wirksamkeit der kundgemachten Rechtsvorschrift zu erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen angemessenes Entgelt Kopien der aufgelegten Unterlagen verlangt werden.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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