Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass
1. | an die Stelle des Landesgesetzblattes die Salzburger Landes-Zeitung tritt; | |||||||||
2. | sich die Verpflichtung gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz auf alle Verlautbarungen in der Salzburger Landes-Zeitung zwischen dem 19. Oktober 1945 und dem 31. Dezember 2011 bezieht; | |||||||||
3. | § 5 Abs 1 sich auf alle nicht im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen bezieht. |
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