§ 4 L-VerlautG § 4

L-VerlautG - Landes-Verlautbarungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.

(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.

In Kraft seit 01.04.2005 bis 31.12.9999
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