(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
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