§ 7 L-VerlautG § 7

Landes-Verlautbarungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl).;

3.

(Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.

Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.2013

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:

1.

Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift;

2.

Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl).;

3.

(Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler.

Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.

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