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Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1. | Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift; | |||||||||
2. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl) | |||||||||
3. | (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler. | |||||||||
Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. |
Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen:
1. | Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der kundgemachten Rechtsvorschrift; | |||||||||
2. | Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Angabe des Tages der Kundmachung udgl) | |||||||||
3. | (Verfassungsbestimmung) offenkundige Schreib- und Verweisungsfehler. | |||||||||
Eine Berichtigung der Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde. |