Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen. Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
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