§ 7 L-AVO

Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2016 bis 31.12.9999

Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von StraßenbauämternStraßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.

Stand vor dem 14.06.2016

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.06.2016

Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich von StraßenbauämternStraßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.

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