Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen. Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich und nachweislich zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
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