Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAusnahmen nach dieser Verordnung gelten
1.Ziffer einsnur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;
2.Ziffer 2nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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