§ 1 L-AVO

L-AVO - Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ausnahmen nach dieser Verordnung gelten

1.

nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr;

2.

nicht für Fahrten, bei denen die Fahrzeuge für andere als die in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Zwecke verwendet werden.

(2) Für die in Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Lenkerinnen und Lenker kommen die Vorschriften für sonstige Fahrzeuge gemäß Abschnitt 4 des Arbeitszeitgesetzes zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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