Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAbweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.Abweichend von Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Paragraph 15, AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.
(2)Absatz 2Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Absatz eins, sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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